Gewaltanwendung, als erheblich und damit tatbestandsmässig bejaht wurde). 4.3. Indem der Beschuldigte sich vor die Wohnungstüre gestellt hat und A._____ die Wohnung erst verlassen durfte, nachdem sie ihm hat versprechen müssen, dass sie nicht Schluss machen werde, hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Dieser ist jedoch subsidiär zum Tatbestand der Freiheitsberaubung und wird von diesem konsumiert (siehe oben E. 3.11.2).