Als sie schliesslich die Wohnung verlassen wollte, übte er weiter Druck auf sie aus, indem er sich vor die Türe stellte und sie ihm versprechen musste, ihn nicht zu verlassen. Unter Berücksichtigung dieser Begleitumstände bzw. der erheblichen Zwangslage, in der sich A._____ befand, ist trotz der (Minimal-) Dauer des Eingriffs von 5 Minuten die erforderliche Intensität für die Annahme einer Freiheitsberaubung zu bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.4, in welchem eine Eingriffsdauer in die Fortbewegungsfreiheit von 5 Minuten aufgrund der weiteren Umstände, wie unter anderem aggressiv verbale Drohungen und