In der Wohnung des Beschuldigten kam es zu einem Streit, wobei er sie mehrfach mit der flachen Hand schlug (act. 114 f., 368 f.). Als A._____ die Wohnung des Beschuldigten verlassen wollte, stellte er sich während rund 5 Minuten vor die Haustüre, womit er ihr verunmöglichte, die Wohnung zu verlassen. Er liess sie erst gehen, nachdem sie ihm versprochen hatte, ihn nicht zu verlassen (act. 114, 368). Dabei handelt es sich in zeitlicher Hinsicht um einen sehr kurzen Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit von A._____. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass A.___