3.12. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalles vom 23. und 24. Dezember 2019 der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1), der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.1, in Bezug auf die WhatsApp-Nachrichten), der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 4.1, in Bezug auf die WhatsApp- Nachrichten), der (unbestritten gebliebenen) Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.1) sowie der geringfügigen Sachentziehung (Anklageziffer 7.1) schuldig gemacht. - 17 -