Der Beschuldigte führte sodann ebenfalls aus, dass er sich vorstellen können, dass A._____ damit gerechnet haben könnte, dass er die Drohungen umsetzen werde bzw. dass er sie mit seinen Drohungen (mit Sicherheit) in Angst und Schrecken versetzt habe (act. 112; Protokoll, S. 20 f.). Indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich dieses unzulässigen Mittels bedient hat, um A._____ davon abzuhalten, zur Polizei zu gehen – was ihm im Übrigen auch gelungen ist, hat A._____ doch erstmals am 26. Februar 2020 die Polizei alarmiert – hat sich der Beschuldigte der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht.