Der Beschuldigte drohte A._____ einen Tag später, am 24. Dezember 2019, damit, zu ihr nach Hause zu fahren und ihre Mutter abzustechen, wenn sie die Polizei anrufe (act. 134). Die Todes- und Gewaltandrohungen stellen – insbesondere in Anbetracht des einen Tag zuvor Vorgefallenen – zweifellos einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet ist, die Willensfreiheit von A._____ einzuschränken, zumal A._____ angab, dass die Drohung der Grund gewesen sei, dass sie die Polizei nicht verständigt habe (Protokoll, S. 9). Der Beschuldigte führte sodann ebenfalls aus, dass er sich vorstellen können, dass A.___