3.11.2. Der Beschuldigte liess A._____ am 23. Dezember 2019 erst aus der Wohnung gehen, nachdem diese ihm versprochen hatte, zu ihm zurückzukehren bzw. die Beziehung zu ihm nicht zu beenden, wobei ihre Handlungsfreiheit aufgrund der zuvor erfahrenen Gewalt, der Todesdrohung und des Einsperrens in der Wohnung massiv beschränkt war. Damit hat sich der Beschuldigte zwar der Nötigung gemäss Art. 181 strafbar gemacht, diese ist aber subsidiär zum Tatbestand der Freiheitsberaubung und wird von dieser konsumiert (TRECHSEL/MONA, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, N. 18 zu Art. 181 StGB).