Die Drohungen, welche der Beschuldigte A._____ per WhatsApp in kurzer Abfolge zugesendet hat, sind zwar inhaltlich voneinander abgrenzbar, weisen aber einen engen zeitlichen und situativen Zusammenhang auf und haben mutmasslich auf ein- und demselben Willensentschluss beruht, weshalb von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.11. 3.11.1. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung - 16 -