_ sagte aus, die WhatsApp-Nachrichten ernst genommen zu haben und dass sie Angst gehabt habe (act. 364; Protokoll, S. 9), was unter Berücksichtigung des zuvor erlebten tätlichen Angriffs und der Freiheitsberaubung ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Dass sie die Drohungen ernst genommen hat, zeigt sich schliesslich auch daran, dass sie dem Beschuldigten nicht verraten wollte, wo sie sich aufhielt (vgl. act. 129). Der Beschuldigte hat denn auch nicht bestritten, dass A._____ Angst gehabt habe (Protokoll, S. 20 f.). Mit seinen massiven Drohungen hat der Beschuldigte A._____ wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzt.