3.10.2. Die im Rahmen des Vorfalles vom 23. Dezember 2019 in der Wohnung des Beschuldigten geäusserte Todesdrohung des Beschuldigten, welche er zusätzlich mit einem Messer unterstrich und wodurch er A._____ wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzte (vgl. act. 179; Protokoll, S. 20 f.), diente dazu, sie daran zu hindern, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen (siehe Ziffer 3.7.2), weshalb diese Drohung vom Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert wird (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Auflage 2019, N. 74 zu Art. 183 StGB).