3.9.2. Der Beschuldigte hat, bevor er am 23. Dezember 2019 aus der Wohnung ging, A._____ das Mobiltelefon weggenommen und es ihr erst wiedergegeben, als diese gegen Mittag die Wohnung verlassen hat. Mithin hat er mit der nicht bloss kurzen Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ den Tatbestand der geringfügigen Sachentziehung erfüllt. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der der geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.