180 und Protokoll, S. 10) als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Tätlichkeiten entfällt jedoch, da diese in der vorliegenden Konstellation durch die Freiheitsberaubung vom 23. Dezember 2019 konsumiert werden (vgl. EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 10 zu Art. 126 StGB). 3.9. 3.9.1. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer einem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Busse bestraft.