3.8.2. Die Faustschläge des Beschuldigten gegen den Bauch und Kopf sowie die Fusstritte gegen die Oberschenkel und den Oberkörper der am Boden liegenden A._____ (Anklageziffer 2) sind mangels nachgewiesener Schädigung des Körpers oder der Gesundheit (A._____ hat nach eigenen Angaben nur blaue Flecken davongetragen, act. 134, 180) und mangels nachgewiesener erheblicher Schmerzen (so war ein Arztbesuch nicht notwendig, act. 180 und Protokoll, S. 10) als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren.