Nach dem Gesagten ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 14 -