In Anbetracht der genannten Gesamtumstände ist die erforderliche Intensität für die Annahme einer Freiheitsberaubung zu bejahen. Die WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten («ich hätt dich eifach ned döffe use lah» und «ich hät dich niemols sölle usem huus loh») lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat (siehe zu seinem Vorsatz in Bezug auf das Abschliessen der Wohnungstüre auch oben).