Hinsichtlich der Dauer führte der Beschuldigte selbst aus, die Wohnung für fünf bis sechs Stunden verlassen zu haben (Protokoll, S. 16). Mithin konnte A._____ während mehreren Stunden – vorerst durch die ausgeübte physische und psychische Einwirkung auf sie durch den Beschuldigten und anschliessend durch das Abschliessen der Wohnungstüre – die Wohnung des Beschuldigten gegen ihren Willen nicht verlassen. Dabei ist unerheblich, dass sich A._____ ursprünglich aus freien Stücken in die Wohnung des Beschuldigten begeben hatte (act. 178), geht damit doch keinesfalls eine Einwilligung einher, in der Wohnung eingeschlossen zu werden, zumal sie von seinen Absichten auch nichts wusste.