Stärkerer Widerstand konnte A._____ vor diesem Hintergrund nicht zugemutet werden. Ferner verliess der Beschuldigte daraufhin die Wohnung, wobei er die Wohnungstüre mit dem Schlüssel abschloss und A._____ in der Wohnung einsperrte. Als er schliesslich zurückkam, liess er A._____ erst gehen, nachdem diese ihm auf sein Verlangen hin versprechen musste, zu ihm zurückzukehren bzw. ihn nicht zu verlassen. Der Beschuldigte hatte während des ganzen Vorfalles, bis A._____ die Wohnung verlassen konnte, ihr Mobiltelefon an sich genommen, wodurch er ihr zusätzlich verunmöglichte, Hilfe zu holen.