Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Nicht verlangt wird indessen, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, mit seinem Verhalten jemandem zumindest möglicherweise die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E 1.3).