3.6. Insgesamt bestehen bei freier Würdigung der Aussagen von A._____ und der WhatsApp-Nachrichten und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von A._____. Damit ist – nebst den unbestritten gebliebenen Äusserungen des Beschuldigten im Rahmen seiner WhatsApp-Nachrichten am 23. und 24. Dezember 2019 – in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte A._____ am Morgen des 23. Dezember 2019 verbal und tätlich angegriffen bzw. ihr gedroht hat, sie umzubringen, in der Folge die Wohnung mit dem Mobiltelefon von A._____ für mehrere Stunden verlassen und sie in der Wohnung eingeschlossen hat, und A.