Ferner steht auch seine Aussage, es sei nur ein einziges Mal – am 1. Januar 2020 – vorgekommen, dass er sich vor die Haustüre gestellt und sie ihm habe versprechen müssen, dass sie ihn nicht verlasse und am Abend wieder zurückkommen werde (act. 121 f., 367), in einem offensichtlichen Widerspruch zu seiner zeitlich früher gemachten Aussage, er sei am 23. Dezember 2019 vor der Türe gestanden, bis A._____ ihm versprochen habe, ihn nicht zu verlassen (act. 120). - 12 -