Protokoll, S. 16 f.). Soweit er behauptet, es hätten sich weitere Schlüssel in der Wohnung befunden, von denen A._____ Kenntnis gehabt habe (act. 121, 367; Protokoll, S. 17, 20), ist ihm nicht zu glauben. So beantwortete er anlässlich seiner ersten Einvernahme die Frage, ob A._____ gewusst habe, wo der Schlüssel sei, mit «Nein, ich denke nicht» (act. 115). Darüber hinaus ist es für das Obergericht erstellt, dass sich der Beschuldigte des Mobiltelefons von A._____ behändigt hatte, so dass diese in der abgeschlossenen Wohnung mit niemandem hat Kontakt aufnehmen können. Insoweit der Beschuldigte ausführt, A._____ hätte vom Balkon aus um Hilfe schreien oder durch Herauswerfen von Gegenständen