3.5.2. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen die Vorwürfe betreffend den Vorfall in seiner Wohnung vom 23. Dezember 2019 (act. 121, 367 ff.; Protokoll, S. 16 ff.). Seine diesbezüglichen Aussagen erweisen sich jedoch aufgrund seiner WhatsApp-Nachrichten (siehe vorstehend), welche sich nach eigenen Aussagen des Beschuldigten auf den Vorfall vom 23. Dezember 2019 bezogen haben (act. 119), als nicht glaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Im Übrigen gestand er ein, die Wohnung aufgrund einer Auseinandersetzung für fünf bis sechs Stunden verlassen zu haben und dabei die Wohnungstüre abgeschlossen zu haben (act. 121; Protokoll, S. 16 f.).