hinaus gestand sie ein, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte (so beispielsweise, ob er ihr das Messer mit der scharfen oder stumpfen Seite an den Oberschenkel gedrückt habe, act. 178). Weiter ist ein Motiv für eine falsche Anschuldigung schliesslich nicht erkennbar. Zum damaligen Zeitpunkt lebte sie mit dem Beschuldigten in einer Beziehung. Wäre es ihr darum gegangen, ihn zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen, hätte sie von sich aus das Verfahren gegen ihn eingeleitet. Sie liess jedoch erstmals anlässlich des späteren Vorfalls vom 26. Februar 2020 die Polizei alarmieren (siehe Anklageziffer 4.3).