Diese Erklärung erscheint unter Berücksichtigung ihrer Aussage, dass es während der ganzen Beziehung mit dem Beschuldigten zu Gewalt und Drohungen seinerseits gekommen sei (act. 175 f.; Protokoll, S. 13), nachvollziehbar und plausibel. Ebenfalls legt sie überzeugend dar, dass sie sich an das Messer noch erinnern könne, weil sie sehr geschockt gewesen sei und Todesangst gehabt habe (act. 194.11).