Die von Anfang an eingestandenen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sind aufgrund des Zeitablaufs erklärbar und schmälern den Aussagegehalt nicht. Dass sie sich insbesondere noch daran erinnern konnte, dass er sie, während sie auf dem Boden gelegen habe, geschlagen habe, sie eingesperrt und ihr das Mobiltelefon entwendet haben soll, konnte sie damit erklären, dass es nach ihrem eigenen Empfinden der schlimmste Vorfall zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen sei (act. 194.9, 366; Protokoll, S. 13). Diese Erklärung erscheint unter Berücksichtigung ihrer Aussage, dass es während der ganzen Beziehung mit dem Beschuldigten zu Gewalt und Drohungen seinerseits gekommen sei (act.