Ihr Mobiltelefon habe der Beschuldigte während des ganzen Vorfalles, bis sie die Wohnung habe verlassen dürfen, bei sich gehabt (act. 178 ff.). Auf die Frage, weshalb sie nach dem Vorgefallenen nicht zur Polizei gegangen sei, antwortete sie, dass er ihr gesagt habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie jemals zur Polizei gehen werde (act. 179 f.). Im Rahmen der Befragung vom 22. Juli 2021, sowie im gerichtlichen Verfahren konnte sich A._____ nicht mehr im Detail an den Ablauf des Vorfalles erinnern. Sie war sich aber noch sicher, dass der Beschuldigte ihr an seinem Wohnort das Telefon weggenommen habe (act. 194.9 f.; -9-