Sie habe Angst gehabt und gedacht, dass er es jetzt tun werde, dass er sie jetzt umbringen werde (act. 178 ff.). Um ca. 10:30 Uhr habe er die Wohnung verlassen, um sich zu beruhigen und sie dabei während mehreren Stunden in der Wohnung eingeschlossen. Als er zurückgekommen sei, habe er ihr erneut gedroht, sie umzubringen. Gegen ca. 13:00 Uhr habe er sie gehen lassen. Sie habe ihm aber versprechen müssen (wobei sie ihn angelogen habe), am Abend wiederzukommen. Ihr Mobiltelefon habe der Beschuldigte während des ganzen Vorfalles, bis sie die Wohnung habe verlassen dürfen, bei sich gehabt (act.