Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.4. A._____ wurde am 5. März 2020 und 22. Juli 2021 durch die Polizei (act. 171 ff., 194.4 ff.), sowie am 11. März 2022 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 359 ff.) einvernommen. -8-