3.2. Es ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und A._____ im Tatzeitpunkt in einer Beziehung waren und dass sich A._____ zusammen mit dem Beschuldigten am 23. Dezember 2019 in seiner Wohnung aufgehalten hat und der Beschuldigte nach einem Streit die Wohnung für mehrere Stunden verlassen und dabei die Wohnungstüre abgeschlossen hatte (act. 118 f.; Protokoll, S. 16 f.). Ebenfalls ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte A._____, nachdem sie die Wohnung verlassen hatte, diverse WhatsApp-Nachrichten zugesendet hat (act. 102, 118, 127 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll] S. 17).