(Anklageziffer 5.1) sowie der geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 7.1) schuldig. Der Beschuldigte bestreitet, A._____ am 23. Dezember 2019 in seiner Wohnung eingeschlossen zu haben, sie geschlagen, mit einem Messer bedroht, sie genötigt und ihr überdies das Mobiltelefon entwendet zu haben (Berufungsbegründung, S. 4 ff.).