3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete den in Ziffer 1.1 zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ und den WhatsApp-Chatverlauf vom 23. und 24. Dezember 2019 als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1), einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 (Anklageziffer 2), Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.1), Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 4.1), Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB -7-