Dem Strafantrag vom 5. März 2020 ist zu entnehmen, dass sich der Vorfall, bei welchem der Beschuldigte den VW Polo von A._____ beschädigt haben soll, ca. zwei Monate vor Antragsstellung, mithin innert Antragsfrist, ereignet haben soll (act. 189). Es liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass sich der Vorfall mehr als drei Monate vor Einreichen des Strafantrages ereignet haben soll (so hat insbesondere auch der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht weiter bestritten, zwischen dem 1. Dezember 2019 und 31. Januar 2020 die Armlehne des Autos beschädigt zu haben, act. 112), weshalb die Frist als