Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, es sei nicht erwiesen, ob der Strafantrag betreffend die angeklagte geringfügige Sachbeschädigung rechtzeitig gestellt worden sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Gemäss Art. 31 StGB beträgt die Antragsfrist 3 Monate. Dem Strafantrag vom 5. März 2020 ist zu entnehmen, dass sich der Vorfall, bei welchem der Beschuldigte den VW Polo von A._____ beschädigt haben soll, ca. zwei Monate vor Antragsstellung, mithin innert Antragsfrist, ereignet haben soll (act. 189).