_ genügend bestimmte Sachverhalte zur Anzeige gebracht, die auf ihre Strafbarkeit hin geprüft werden sollen. Mithin bestehen auch hinsichtlich der Beschimpfung vom 23. und 24. Dezember 2019 sowie 1. Januar 2020 gültige Strafanträge. Dasselbe gilt sodann auch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung vom 26. Februar 2020 gemäss Anklageziffer 3.3, hat A._____ doch anlässlich der Einvernahme vom 5. März 2020 (auf welche im Strafantragsformular vom 5. März 2020 verwiesen wird, act. 191) ausdrücklich die Äusserungen bzw. die Drohung des Beschuldigten ihr gegenüber geschildert (act. 174 f.).