Weiter liegt auch in Bezug auf die angeklagte Beschimpfung betreffend den Vorfall vom 23. und 24. Dezember 2019 sowie 1. Januar 2020 ein gültiger Strafantrag vor. A._____ hat im Rahmen der Einvernahme vom 5. März 2020 den Behörden den WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten vom 23. und 24. Dezember 2019 sowie vom 1. Januar 2020 zur Verfügung gestellt und erklärt, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen (act. 180). Mit den Chatverläufen hat A._____ genügend bestimmte Sachverhalte zur Anzeige gebracht, die auf ihre Strafbarkeit hin geprüft werden sollen.