__ verwiesen, in welcher sie den Vorfall bzw. die Schläge gegen sie weiter konkretisierte und ferner schilderte, dass der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon bei besagtem Vorfall weggenommen habe (siehe act. 178 f.). Somit liegt in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der geringfügigen Sachentziehung ohne Weiteres ein gültiger Strafantrag vor, zumal die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes (als eine einfache Körperverletzung bzw. geringfügige Sachentziehung) der Behörde obliegt und mithin im Strafantrag nicht als solche erwähnt sein muss. -6-