2.2. Hinsichtlich der angeklagten Körperverletzung und der geringfügigen Sachentziehung betreffend den Vorfall vom 23. Dezember 2019 ist dem Strafantrag vom 5. März 2020 zu entnehmen, dass A._____ mehrfach vom Beschuldigten geschlagen, bedroht und eingesperrt worden sei (act. 187). Zusätzlich wird im Strafantrag auf die gleichentags erfolgte Einvernahme von A._____ verwiesen, in welcher sie den Vorfall bzw. die Schläge gegen sie weiter konkretisierte und ferner schilderte, dass der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon bei besagtem Vorfall weggenommen habe (siehe act.