Berufungsbegründung, S. 7). Weiter fehle es auch hinsichtlich der Beschimpfung vom 23. und 24. Dezember 2019 (Anklageziffer 5.1) und der Beschimpfung vom 1. Januar 2020 (Anklageziffer 5.2) an einem Strafantrag, zumal aus dem Antragsformular kein solcher Vorwurf hervorgehe bzw. nicht beschrieben werde, um welche Beschimpfungen es sich handle. Schliesslich sei hinsichtlich des Strafantrages betreffend die geringfügige Sachbeschädigung (Anklageziffer 8) nicht erwiesen, ob dieser rechtzeitig gestellt worden sei, da es unklar sei, wann die dem Beschuldigten vorgeworfene Sachbeschädigung stattgefunden habe (Berufungsbegründung, S. 2 ff.).