Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es fehle in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der geringfügigen Sachentziehung vom 23. Dezember 2019 (Anklageziffer 2 und 7.1) an einem gültigen Strafantrag, denn im Antragsformular vom 5. März 2020 werde weder das eine noch das andere genannt (Berufungsbegründung, S. 2 f., 10 f.). Dasselbe gelte sodann auch für den Vorwurf der Drohung vom 26. Februar 2020 (Anklageziffer 3.3; Berufungsbegründung, S. 7).