1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1), einfacher Körperverletzung (Anklageziffer 2), mehrfacher Drohung (Anklageziffer 3.1, 3.3), mehrfacher Nötigung (Anklageziffer 4,1, 4.3), mehrfacher Beschimpfung (Anklageziffer 5.1 bis 5.3), Tätlichkeiten (Anklageziffer 6.2), geringfügiger Sachentziehung (Anklageziffer 7.1) und geringfügiger Sachbeschädigung (Anklageziffer 8) sowie gegen das Strafmass und die Entschädigungs- und Kostenfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art.