10.2. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Zivil- und Strafklägerin A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 3'124.40 (inkl. Fr. 223.40 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte durch seinen freigewählten Verteidiger, das Verfahren sei hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung vom 23. Dezember 2019 (Anklageziffer 2), der Beschimpfung vom 23. und 24. Dezember 2019 -4-