Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin A._____ von Fr. 3'124.40 (inkl. Fr. 223.40 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin A._____ zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). 10. 10.1. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.