7. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin A._____ Fr. 300.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin A._____ Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 3. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. 8.3. Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin A._____ die gerichtlich auf Fr. 5'998.90 (inkl. Fr. 428.90 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: