5. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 19. März 2020 in Anwendung der in Ziff. 1 linea e erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 2 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'500.00. -3- 6. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 linea f-h erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.