3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und Art. 43 StGB für 6 Monate der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (3. März 2020 – 4. März 2020 sowie 13. Mai 2020 bis 14. Mai 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.