1.2. Mit Urteil vom 11. März 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB i.V.m.