Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.261 (ST.2021.240; StA.2020.3791) Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1998, von Aarau, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […] Gegenstand Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 17. Dezember 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügiger Sach- entziehung und geringfügiger Sachbeschädigung. 1.2. Mit Urteil vom 11. März 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 19. März 2020 in Anwendung der in Ziff. 1 linea a bis d erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und Art. 43 StGB für 6 Monate der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (3. März 2020 – 4. März 2020 sowie 13. Mai 2020 bis 14. Mai 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 19. März 2020 in Anwendung der in Ziff. 1 linea e erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 2 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'500.00. -3- 6. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 linea f-h erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 7. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin A._____ Fr. 300.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin A._____ Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 3. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. 8.3. Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin A._____ die gerichtlich auf Fr. 5'998.90 (inkl. Fr. 428.90 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 3'124.40 d) andere Auslagen Fr. 54.00 Total Fr. 7'078.40 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 3'954.00 auferlegt. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin A._____ von Fr. 3'124.40 (inkl. Fr. 223.40 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin A._____ zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). 10. 10.1. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 10.2. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Zivil- und Strafklägerin A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 3'124.40 (inkl. Fr. 223.40 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte durch seinen freigewählten Verteidiger, das Verfahren sei hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung vom 23. Dezember 2019 (Anklageziffer 2), der Beschimpfung vom 23. und 24. Dezember 2019 -4- (Anklageziffer 5.1), der Beschimpfung vom 1. Januar 2020 (Anklageziffer 5.2) und der geringfügigen Sachbeschädigung (Anklageziffer 8) einzustellen. Des Weiteren sei er von den Vorwürfen der mehrfachen Frei- heitsberaubung (Anklageziffer 1), der Drohung vom 23. und 24. Dezember 2019 (Anklageziffer 3.1) sowie vom 26. Februar 2020 (Anklageziffer 3.3), der Nötigung vom 23. und 24. Dezember 2019 (Anklageziffer 4.1) sowie 26. Februar 2020 (Anklageziffer 4.3), der Beschimpfung vom 26. Februar 2020 (Anklageziffer 5.3), der Tätlichkeiten vom 26. Februar 2020 (Anklageziffer 6.2) sowie der geringfügigen Sachentziehung vom 23. und 24. Dezember 2019 (Anklageziffer 7.1) freizusprechen und im Übrigen schuldig zu sprechen. Er sei dafür als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Probezeit 3 Jahre, einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse in der Höhe von Fr. 500.00 zu verurteilen und ihm seien die Parteikosten der Privatklägerin zur Hälfte aufzuerlegen. 2.2. Mit Eingabe vom 8. September 2023 teilte der freigewählte Verteidiger mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wurde dem Beschuldigten eine notwendige amtliche Verteidigung bestellt. 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 13. November 2023 statt. Die Staats- anwaltschaft hat die Abweisung der Berufung, die Privatklägerin die Abweisung der Berufung unter Auferlegung ihrer Parteikosten auf den Beschuldigten beantragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1), einfacher Körperverletzung (Anklageziffer 2), mehrfacher Drohung (Anklageziffer 3.1, 3.3), mehrfacher Nötigung (Anklageziffer 4,1, 4.3), mehrfacher Be- schimpfung (Anklageziffer 5.1 bis 5.3), Tätlichkeiten (Anklageziffer 6.2), geringfügiger Sachentziehung (Anklageziffer 7.1) und geringfügiger Sachbeschädigung (Anklageziffer 8) sowie gegen das Strafmass und die Entschädigungs- und Kostenfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 2. 2.1. Bei den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB sowie der geringfügigen Sachentziehung und Sachbeschädigung gemäss Art. 141 bzw. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB handelt es sich um Antragsdelikte, welche mithin nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt werden dürfen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und ausreichend umschrieben sein, wobei die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1419/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3). Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es fehle in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der geringfügigen Sach- entziehung vom 23. Dezember 2019 (Anklageziffer 2 und 7.1) an einem gültigen Strafantrag, denn im Antragsformular vom 5. März 2020 werde weder das eine noch das andere genannt (Berufungsbegründung, S. 2 f., 10 f.). Dasselbe gelte sodann auch für den Vorwurf der Drohung vom 26. Februar 2020 (Anklageziffer 3.3; Berufungsbegründung, S. 7). Weiter fehle es auch hinsichtlich der Beschimpfung vom 23. und 24. Dezember 2019 (Anklageziffer 5.1) und der Beschimpfung vom 1. Januar 2020 (Anklageziffer 5.2) an einem Strafantrag, zumal aus dem Antragsformular kein solcher Vorwurf hervorgehe bzw. nicht beschrieben werde, um welche Beschimpfungen es sich handle. Schliesslich sei hinsichtlich des Straf- antrages betreffend die geringfügige Sachbeschädigung (Anklageziffer 8) nicht erwiesen, ob dieser rechtzeitig gestellt worden sei, da es unklar sei, wann die dem Beschuldigten vorgeworfene Sachbeschädigung stattgefunden habe (Berufungsbegründung, S. 2 ff.). 2.2. Hinsichtlich der angeklagten Körperverletzung und der geringfügigen Sachentziehung betreffend den Vorfall vom 23. Dezember 2019 ist dem Strafantrag vom 5. März 2020 zu entnehmen, dass A._____ mehrfach vom Beschuldigten geschlagen, bedroht und eingesperrt worden sei (act. 187). Zusätzlich wird im Strafantrag auf die gleichentags erfolgte Einvernahme von A._____ verwiesen, in welcher sie den Vorfall bzw. die Schläge gegen sie weiter konkretisierte und ferner schilderte, dass der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon bei besagtem Vorfall weggenommen habe (siehe act. 178 f.). Somit liegt in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der geringfügigen Sachentziehung ohne Weiteres ein gültiger Strafantrag vor, zumal die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes (als eine einfache Körperverletzung bzw. geringfügige Sachentziehung) der Behörde obliegt und mithin im Strafantrag nicht als solche erwähnt sein muss. -6- Weiter liegt auch in Bezug auf die angeklagte Beschimpfung betreffend den Vorfall vom 23. und 24. Dezember 2019 sowie 1. Januar 2020 ein gültiger Strafantrag vor. A._____ hat im Rahmen der Einvernahme vom 5. März 2020 den Behörden den WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten vom 23. und 24. Dezember 2019 sowie vom 1. Januar 2020 zur Verfügung gestellt und erklärt, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen (act. 180). Mit den Chatverläufen hat A._____ genügend bestimmte Sachverhalte zur Anzeige gebracht, die auf ihre Strafbarkeit hin geprüft werden sollen. Mithin bestehen auch hinsichtlich der Beschimpfung vom 23. und 24. Dezember 2019 sowie 1. Januar 2020 gültige Strafanträge. Dasselbe gilt sodann auch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung vom 26. Februar 2020 gemäss Anklageziffer 3.3, hat A._____ doch anlässlich der Einvernahme vom 5. März 2020 (auf welche im Strafantragsformular vom 5. März 2020 verwiesen wird, act. 191) ausdrücklich die Äusserungen bzw. die Drohung des Beschuldigten ihr gegenüber geschildert (act. 174 f.). Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, es sei nicht erwiesen, ob der Strafantrag betreffend die angeklagte geringfügige Sachbe- schädigung rechtzeitig gestellt worden sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Gemäss Art. 31 StGB beträgt die Antragsfrist 3 Monate. Dem Strafantrag vom 5. März 2020 ist zu entnehmen, dass sich der Vorfall, bei welchem der Beschuldigte den VW Polo von A._____ beschädigt haben soll, ca. zwei Monate vor Antragsstellung, mithin innert Antragsfrist, ereignet haben soll (act. 189). Es liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass sich der Vorfall mehr als drei Monate vor Einreichen des Strafantrages ereignet haben soll (so hat insbesondere auch der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht weiter bestritten, zwischen dem 1. Dezember 2019 und 31. Januar 2020 die Armlehne des Autos beschädigt zu haben, act. 112), weshalb die Frist als eingehalten gilt (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.2). Somit liegt auch hinsichtlich der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB ein gültiger Strafantrag vor. 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete den in Ziffer 1.1 zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ und den WhatsApp-Chatverlauf vom 23. und 24. Dezember 2019 als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1), einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 (Anklageziffer 2), Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.1), Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 4.1), Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB -7- (Anklageziffer 5.1) sowie der geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 7.1) schuldig. Der Beschuldigte bestreitet, A._____ am 23. Dezember 2019 in seiner Wohnung eingeschlossen zu haben, sie geschlagen, mit einem Messer bedroht, sie genötigt und ihr überdies das Mobiltelefon entwendet zu haben (Berufungsbegründung, S. 4 ff.). 3.2. Es ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und A._____ im Tatzeitpunkt in einer Beziehung waren und dass sich A._____ zusammen mit dem Beschuldigten am 23. Dezember 2019 in seiner Wohnung aufgehalten hat und der Beschuldigte nach einem Streit die Wohnung für mehrere Stunden verlassen und dabei die Wohnungstüre abgeschlossen hatte (act. 118 f.; Protokoll, S. 16 f.). Ebenfalls ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte A._____, nachdem sie die Wohnung verlassen hatte, diverse WhatsApp-Nachrichten zugesendet hat (act. 102, 118, 127 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll] S. 17). Umstritten ist hingegen, was am 23. Dezember 2019 in der Wohnung des Beschuldigten zwischen ihm und A._____ geschehen ist und ob A._____ – als der Beschuldigte die Wohnung verliess – in der Wohnung eingeschlossen war. 3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.4. A._____ wurde am 5. März 2020 und 22. Juli 2021 durch die Polizei (act. 171 ff., 194.4 ff.), sowie am 11. März 2022 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 359 ff.) einvernommen. -8- Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde A._____ erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. 3.5. 3.5.1. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den Vorfall vom 23. Dezember 2019 in der Wohnung des Beschuldigten auf die im Kerngeschehen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A._____ abzustellen, welche im Einklang mit den WhatsApp-Nachrichten vom 23. und 24. Dezember 2019 des Beschuldigten an A._____ stehen: A._____ wurde am 5. März 2020 und somit etwa zweieinhalb Monate nach dem Vorfall ein erstes Mal von der Polizei befragt. Dabei gab sie den Sachverhalt detailliert und authentisch im Rahmen eines freien Berichts an. So schilderte sie, dass der Beschuldigte um etwa 9:00 Uhr ausgerastet sei und sie während rund eineinhalb Stunden wiederholt gegen den Bauch, den Kopf sowie das Gesicht geschlagen habe und auch nicht aufgehört habe, als sie am Boden gelegen habe. Er habe sehr fest zugeschlagen, sodass sie «Sterne» gesehen habe und es ihr schwindelig geworden sei. Sie habe zudem geweint und starke Schmerzen verspürt. Einmal habe sie versucht, zur Türe zu rennen und diese aufzubrechen. Dies habe aber nicht funktioniert. Der Beschuldigte habe weiter ein Messer aus der Küche geholt und es ihr auf den rechten Oberschenkel gedrückt, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob mit der scharfen oder stumpfen Seite. Sie habe keine Schnittverletzungen davongetragen. Er habe mit dem Messer herumgefuchtelt und gesagt: «Ich bringe mich und dich um». Als er das Messer auf ihren Oberschenkel gelegt habe, habe er gesagt: «Ich bringe dich jetzt um». Sie habe Angst gehabt und gedacht, dass er es jetzt tun werde, dass er sie jetzt umbringen werde (act. 178 ff.). Um ca. 10:30 Uhr habe er die Wohnung verlassen, um sich zu beruhigen und sie dabei während mehreren Stunden in der Wohnung eingeschlossen. Als er zurückgekommen sei, habe er ihr erneut gedroht, sie umzubringen. Gegen ca. 13:00 Uhr habe er sie gehen lassen. Sie habe ihm aber versprechen müssen (wobei sie ihn angelogen habe), am Abend wiederzukommen. Ihr Mobiltelefon habe der Beschuldigte während des ganzen Vorfalles, bis sie die Wohnung habe verlassen dürfen, bei sich gehabt (act. 178 ff.). Auf die Frage, weshalb sie nach dem Vorgefallenen nicht zur Polizei gegangen sei, antwortete sie, dass er ihr gesagt habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie jemals zur Polizei gehen werde (act. 179 f.). Im Rahmen der Befragung vom 22. Juli 2021, sowie im gerichtlichen Verfahren konnte sich A._____ nicht mehr im Detail an den Ablauf des Vorfalles erinnern. Sie war sich aber noch sicher, dass der Beschuldigte ihr an seinem Wohnort das Telefon weggenommen habe (act. 194.9 f.; -9- Protokoll, S. 5), er weiter auf sie eingeschlagen habe, als sie bereits am Boden gelegen habe (act. 366; Protokoll, S. 5 f.), dass ein Messer im Spiel gewesen sei (act. 194.11, 366; Protokoll, S. 5 ff.), der Beschuldigte sie eingesperrt habe (act. 194.4, 361, 366; Protokoll, S. 5) und er sie erst habe gehen lassen, nachdem sie ihm habe versprechen müssen, die Beziehung nicht zu beenden und wieder zu ihm zurückzukommen (act. 194.13, 361; Protokoll, S. 8 f.). Die von Anfang an eingestandenen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sind aufgrund des Zeitablaufs erklärbar und schmälern den Aussagegehalt nicht. Dass sie sich insbesondere noch daran erinnern konnte, dass er sie, während sie auf dem Boden gelegen habe, geschlagen habe, sie eingesperrt und ihr das Mobiltelefon entwendet haben soll, konnte sie damit erklären, dass es nach ihrem eigenen Empfinden der schlimmste Vorfall zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen sei (act. 194.9, 366; Protokoll, S. 13). Diese Erklärung erscheint unter Berücksichtigung ihrer Aussage, dass es während der ganzen Beziehung mit dem Beschuldigten zu Gewalt und Drohungen seinerseits gekommen sei (act. 175 f.; Protokoll, S. 13), nachvollziehbar und plausibel. Ebenfalls legt sie überzeugend dar, dass sie sich an das Messer noch erinnern könne, weil sie sehr geschockt gewesen sei und Todesangst gehabt habe (act. 194.11). Ihre tatnahen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2020, auf welche in erster Linie abzustellen ist, sind für das Obergericht sodann schlüssig und nachvollziehbar. Ihre Ausführungen zur Tat erfolgten nicht einstudiert und wirken als Ganzes in sich stimmig. Ferner weisen ihre Schilderungen keine relevanten Widersprüche auf. Ihre Ausführung bezüglich der Gewaltanwendung ist im Kern sehr bildlich und sie konnte präzise beschreiben, wie sie sich bzw. was sie in diesem Moment gefühlt hat («Er hat auch mit dem Messer auf meinen rechten Oberschenkel gedrückt», act. 178; «Es war sehr stark, ich habe auch Sterne gesehen, es wurde mir schwindlig», act. 178; «ich habe geweint und hatte starke Schmerzen», act. 179; «schlimm, ich hatte Angst. Ich dachte mir, dass er es jetzt macht, dass er mich umbringt», act. 179). Zudem konnte sie das Geschehen zeitlich einordnen (so gab sie beispielsweise an, dass der Beschuldigte um ca. 9.00 Uhr ausgetickt sei [act. 178], der Vorfall mit dem Messer zeitlich sich etwa in der Mitte des Vorfalles ereignete [179] und sie um ca. 13.00 Uhr die Wohnung verlassen konnte [act. 178]). A._____ hat den Ablauf der Vorkommnisse spezifisch und unter Anführung verschiedener Details geschildert. Dabei verzichtete sie – auch anlässlich ihrer späteren Einvernahmen – auf naheliegende Mehrbelastungen. So gab sie an, dass der Beschuldigte ihr mit dem Messer keine Schnittverletzungen zugefügt habe (act. 178) und verneinte auch die Frage, ob der Beschuldigte sie gegen den Kopf getreten habe (act. 179). Darüber - 10 - hinaus gestand sie ein, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte (so beispielsweise, ob er ihr das Messer mit der scharfen oder stumpfen Seite an den Oberschenkel gedrückt habe, act. 178). Weiter ist ein Motiv für eine falsche Anschuldigung schliesslich nicht erkennbar. Zum damaligen Zeitpunkt lebte sie mit dem Beschuldigten in einer Beziehung. Wäre es ihr darum gegangen, ihn zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen, hätte sie von sich aus das Verfahren gegen ihn eingeleitet. Sie liess jedoch erstmals anlässlich des späteren Vorfalls vom 26. Februar 2020 die Polizei alarmieren (siehe Anklageziffer 4.3). Für die Glaubhaftigkeit der Darstellungen von A._____ spricht sodann der WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten nach dem Vorgefallenen. So schrieb er ihr kurz nachdem sie seine Wohnung verlassen hatte überaus aggressive Nachrichten, in welchen er sie massiv erniedrigte, beleidigte und (unter anderem mit Gewalt und dem Tod) bedrohte (bspw. «jez bisch am arsch», «i fahre jetzt uf F._____», «und de holi dich use & denn wirsch gseh», », «es wird grussig ende für dich», «du verhurti drekigi futze», «i ficke dir alles kolleg mann», «alllessss wasss du i din läbe hesch», «probier nur dini nr wechsle A._____ & es wird din gröst albtraum sii»,«isch dir bewussssst wassssi mit dir mach sobaldi di i mine händ han», «i bringe dich um njeri», «& du weisch dass mer so oder so über de weg laufe wirsch früener oder spöter entweder schuel schaffe dihei G._____ irgendwo wirdi dich scho finde A._____ & denn garantier ich dir nämlich für gar nüt meh», «i stich dich ab», «i wird dich tag und nacht sueche & das weisch du !!», «du chlini nutte du verdammti» etc. act. 293). Der Beschuldigte liess ihr sodann auch einen Tag später, am 24. Dezember 2019, ähnliche Nachrichten zukommen (bspw. «schrieb du verdammte missgeburt», «so liecht chunsch du mir ned devo findi use das ned bide tante bisch sondern irgendwo andeest isch kompletti endstuffe für dich», «ich wird solang da sii bis hei chunsch bi G._____ werdi luege bi dir bide schuel bim schaffe überall», «du fotze», «du nuttechind», «ich eliminier euch alli» etc., act. 127 ff.). Die Ausführungen von A._____, dass der Beschuldigte ausgerastet sei, ihr (mit dem Tod) gedroht und sie tätlich angegriffen haben soll, erscheinen in Anbetracht der Nachrichten des Beschuldigten überaus plausibel und glaubhaft. Insbesondere steht im Einklang mit ihrer Aussage, der Beschuldigte habe sie in der Wohnung eingeschlossen und sie erst gehen lassen, nachdem sie ihm versprochen habe, die Beziehung nicht zu beenden bzw. wieder zu ihm zurückzukommen (act. 178, 194.10 f., 361) die Nachrichten des Beschuldigten «du hesch gseit dihei dass ned schluss machsch & du wirsch au ned schluss mache», «ich hätt dich eifach ned döffe use lah», «mer is gsicht säge nei i mache au ned Schluss aber wott eif hei go lehre», «ich hät dich niemols sölle usem huus loh», «hed dich ade heizig sölle abinde & volltere» (act. 293, 127 ff.). Weiter bestätigen die WhatsApp-Nachrichten die Aussagen von A._____ insofern, als dass er ihr - 11 - im Nachgang zum Vorgefallenen am 24. Dezember 2019 schrieb, dass er sie habe umbringen wollen bzw. bereue, es nicht getan zu haben (act. 130). Zu A._____ Ausführungen passen schliesslich auch ihre Nachrichten an den Beschuldigten nach dem Vorgefallenen. So schrieb sie ihm unter anderem: «hesh gfühl i gib der mis handy nachdem mi wieder gshlage hesh», «du hesh mi immer nur gshlage», «derzue hani blaui flecke», «und das messer wo gno hesh vo dire kuchi ish versuechte mord», act. 128, 134. 3.5.2. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen die Vorwürfe betreffend den Vorfall in seiner Wohnung vom 23. Dezember 2019 (act. 121, 367 ff.; Protokoll, S. 16 ff.). Seine diesbezüglichen Aussagen erweisen sich jedoch aufgrund seiner WhatsApp-Nachrichten (siehe vorstehend), welche sich nach eigenen Aussagen des Beschuldigten auf den Vorfall vom 23. Dezember 2019 bezogen haben (act. 119), als nicht glaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Im Übrigen gestand er ein, die Wohnung aufgrund einer Auseinandersetzung für fünf bis sechs Stunden verlassen zu haben und dabei die Wohnungstüre abgeschlossen zu haben (act. 121; Protokoll, S. 16 f.). Soweit er behauptet, es hätten sich weitere Schlüssel in der Wohnung befunden, von denen A._____ Kenntnis gehabt habe (act. 121, 367; Protokoll, S. 17, 20), ist ihm nicht zu glauben. So beantwortete er anlässlich seiner ersten Einvernahme die Frage, ob A._____ gewusst habe, wo der Schlüssel sei, mit «Nein, ich denke nicht» (act. 115). Darüber hinaus ist es für das Obergericht erstellt, dass sich der Beschuldigte des Mobiltelefons von A._____ behändigt hatte, so dass diese in der abgeschlossenen Wohnung mit niemandem hat Kontakt aufnehmen können. Insoweit der Beschuldigte ausführt, A._____ hätte vom Balkon aus um Hilfe schreien oder durch Herauswerfen von Gegenständen auf sich aufmerksam machen können, was sie nicht getan habe, so führt dieser Umstand nicht zur Annahme, A._____ sei freiwillig über mehrere Stunden hinweg in der Wohnung des Beschuldigten verblieben. Schliesslich kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, er habe die Türe nur versehentlich, quasi aus Gewohnheit, abgeschlossen. Das Gegenteil ist der Fall, wovon seine eignen tatnahen Aussagen und späteren WhatsApp-Nachrichten zeugen. Mithin hat er die Türe abgeschlossen, damit A._____ die Wohnung während seiner Anwesenheit nicht hat verlassen können. Ferner steht auch seine Aussage, es sei nur ein einziges Mal – am 1. Januar 2020 – vorgekommen, dass er sich vor die Haustüre gestellt und sie ihm habe versprechen müssen, dass sie ihn nicht verlasse und am Abend wieder zurückkommen werde (act. 121 f., 367), in einem offensichtlichen Widerspruch zu seiner zeitlich früher gemachten Aussage, er sei am 23. Dezember 2019 vor der Türe gestanden, bis A._____ ihm versprochen habe, ihn nicht zu verlassen (act. 120). - 12 - Schliesslich kann ihm nicht geglaubt werden, dass es am 23. Dezember 2019 nicht zu Gewalt gekommen sei (act. 121, 367), hat er doch die WhatsApp-Nachricht von A._____ «du hesh mi immer nur gshlage» mit «ja» beantwortet (act. 128). Weiter schrieb er ihr, als sie ihn mit dem Einschalten der Polizei konfrontierte, «was will polizei mache», «get ahzeig», «weg bedrohig», «get vlt ahzeig wegem schlah» (act. 130). 3.6. Insgesamt bestehen bei freier Würdigung der Aussagen von A._____ und der WhatsApp-Nachrichten und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von A._____. Damit ist – nebst den unbestritten gebliebenen Äusserungen des Beschuldigten im Rahmen seiner WhatsApp-Nachrichten am 23. und 24. Dezember 2019 – in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte A._____ am Morgen des 23. Dezember 2019 verbal und tätlich angegriffen bzw. ihr gedroht hat, sie umzubringen, in der Folge die Wohnung mit dem Mobiltelefon von A._____ für mehrere Stunden verlassen und sie in der Wohnung eingeschlossen hat, und A._____ nach seiner Rückkehr schliesslich gegen Mittag hat gehen lassen, wobei sie ihm hat versprechen müssen, am Abend wieder zu ihm zurückzukehren. 3.7. 3.7.1. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbständig nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Nicht verlangt wird indessen, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, mit seinem Verhalten jemandem zumindest möglicherweise die Fortbewegungsfreiheit zu entziehen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E 1.3). 3.7.2. Der Beschuldigte hat A._____ am Morgen des 23. Dezember 2019 wiederholt gegen den Bauch, den Kopf sowie das Gesicht geschlagen und auch nicht damit aufgehört, als diese bereits am Boden lag. Fluchtversuche von A._____ aus der Wohnung scheiterten. Ihre Fortbewegungsfreiheit war - 13 - damit bereits in diesem Zeitpunkt vollständig aufgehoben. Ferner setzte er A._____ psychisch unter Druck, indem er ihr drohte, sie umzubringen. Seine Drohung unterstrich er dabei zusätzlich mit einem Messer, mit welchem er vor ihr herumfuchtelte und welcher es an ihren Oberschenkel drückte, wodurch A._____ ernsthaft damit rechnete, dass er sie ernsthaft verletzen oder gar umbringen werde (act. 179; Protokoll, S. 7). Somit setzte er A._____ sowohl psychisch wie auch physisch unter massiven Druck und hat damit ein Klima der Einschüchterung geschaffen. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass sie sich noch freiwillig in der Wohnung aufgehalten hat. Stärkerer Widerstand konnte A._____ vor diesem Hintergrund nicht zugemutet werden. Ferner verliess der Beschuldigte daraufhin die Wohnung, wobei er die Wohnungstüre mit dem Schlüssel abschloss und A._____ in der Wohnung einsperrte. Als er schliesslich zurückkam, liess er A._____ erst gehen, nachdem diese ihm auf sein Verlangen hin versprechen musste, zu ihm zurückzukehren bzw. ihn nicht zu verlassen. Der Beschuldigte hatte während des ganzen Vorfalles, bis A._____ die Wohnung verlassen konnte, ihr Mobiltelefon an sich genommen, wodurch er ihr zusätzlich verunmöglichte, Hilfe zu holen. Hinsichtlich der Dauer führte der Beschuldigte selbst aus, die Wohnung für fünf bis sechs Stunden verlassen zu haben (Protokoll, S. 16). Mithin konnte A._____ während mehreren Stunden – vorerst durch die ausgeübte physische und psychische Einwirkung auf sie durch den Beschuldigten und anschliessend durch das Abschliessen der Wohnungstüre – die Wohnung des Beschuldigten gegen ihren Willen nicht verlassen. Dabei ist unerheblich, dass sich A._____ ursprünglich aus freien Stücken in die Wohnung des Beschuldigten begeben hatte (act. 178), geht damit doch keinesfalls eine Einwilligung einher, in der Wohnung eingeschlossen zu werden, zumal sie von seinen Absichten auch nichts wusste. In Anbetracht der genannten Gesamtumstände ist die erforderliche Intensität für die Annahme einer Freiheitsberaubung zu bejahen. Die WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten («ich hätt dich eifach ned döffe use lah» und «ich hät dich niemols sölle usem huus loh») lassen sodann darauf schliessen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat (siehe zu seinem Vorsatz in Bezug auf das Abschliessen der Wohnungstüre auch oben). Nach dem Gesagten ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Nachdem auch keine Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 14 - 3.8. 3.8.1. Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise als durch eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Für die Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung ist das Mass des verursachten Schmerzes entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). 3.8.2. Die Faustschläge des Beschuldigten gegen den Bauch und Kopf sowie die Fusstritte gegen die Oberschenkel und den Oberkörper der am Boden liegenden A._____ (Anklageziffer 2) sind mangels nachgewiesener Schädigung des Körpers oder der Gesundheit (A._____ hat nach eigenen Angaben nur blaue Flecken davongetragen, act. 134, 180) und mangels nachgewiesener erheblicher Schmerzen (so war ein Arztbesuch nicht notwendig, act. 180 und Protokoll, S. 10) als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Tätlichkeiten entfällt jedoch, da diese in der vorliegenden Konstellation durch die Freiheits- beraubung vom 23. Dezember 2019 konsumiert werden (vgl. EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 10 zu Art. 126 StGB). 3.9. 3.9.1. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer einem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Busse bestraft. 3.9.2. Der Beschuldigte hat, bevor er am 23. Dezember 2019 aus der Wohnung ging, A._____ das Mobiltelefon weggenommen und es ihr erst wiedergegeben, als diese gegen Mittag die Wohnung verlassen hat. Mithin hat er mit der nicht bloss kurzen Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ den Tatbestand der geringfügigen Sachentziehung erfüllt. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der der geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen. 3.10. 3.10.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, einen bestimmten Menschen mindestens möglicherweise in Angst und - 15 - Schrecken zu versetzen und er muss dies wollen bzw. in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6). 3.10.2. Die im Rahmen des Vorfalles vom 23. Dezember 2019 in der Wohnung des Beschuldigten geäusserte Todesdrohung des Beschuldigten, welche er zusätzlich mit einem Messer unterstrich und wodurch er A._____ wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzte (vgl. act. 179; Protokoll, S. 20 f.), diente dazu, sie daran zu hindern, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen (siehe Ziffer 3.7.2), weshalb diese Drohung vom Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert wird (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Auflage 2019, N. 74 zu Art. 183 StGB). Weiter schrieb der Beschuldigte A._____, nachdem diese gegen Mittag des 23. Dezembers 2019 die Wohnung des Beschuldigten verlassen hatte, am gleichen Tag sowie am Folgetag diverse Nachrichten, in welchen er sie weiter massiv bedrohte («i fahre jetzt uf F._____ und de holi dich use & denn wirsch gseh», «i bringe dich um njeri», «& du weisch dass mer so oder so über de weg laufe wirsch früehner oder spöter entweder schuel schaffe dihei G._____ irgendwo wirdi dich scho finde A._____ & denn garantier ich dir nämlich für gar nüt meh» usw.). A._____ sagte aus, die WhatsApp-Nachrichten ernst genommen zu haben und dass sie Angst gehabt habe (act. 364; Protokoll, S. 9), was unter Berücksichtigung des zuvor erlebten tätlichen Angriffs und der Freiheitsberaubung ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Dass sie die Drohungen ernst genommen hat, zeigt sich schliesslich auch daran, dass sie dem Beschuldigten nicht verraten wollte, wo sie sich aufhielt (vgl. act. 129). Der Beschuldigte hat denn auch nicht bestritten, dass A._____ Angst gehabt habe (Protokoll, S. 20 f.). Mit seinen massiven Drohungen hat der Beschuldigte A._____ wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzt. Die Drohungen, welche der Beschuldigte A._____ per WhatsApp in kurzer Abfolge zugesendet hat, sind zwar inhaltlich voneinander abgrenzbar, weisen aber einen engen zeitlichen und situativen Zusammenhang auf und haben mutmasslich auf ein- und demselben Willensentschluss beruht, weshalb von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.11. 3.11.1. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung - 16 - seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.11.2. Der Beschuldigte liess A._____ am 23. Dezember 2019 erst aus der Wohnung gehen, nachdem diese ihm versprochen hatte, zu ihm zurück- zukehren bzw. die Beziehung zu ihm nicht zu beenden, wobei ihre Handlungsfreiheit aufgrund der zuvor erfahrenen Gewalt, der Todesdrohung und des Einsperrens in der Wohnung massiv beschränkt war. Damit hat sich der Beschuldigte zwar der Nötigung gemäss Art. 181 strafbar gemacht, diese ist aber subsidiär zum Tatbestand der Freiheitsberaubung und wird von dieser konsumiert (TRECHSEL/MONA, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, N. 18 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte drohte A._____ einen Tag später, am 24. Dezember 2019, damit, zu ihr nach Hause zu fahren und ihre Mutter abzustechen, wenn sie die Polizei anrufe (act. 134). Die Todes- und Gewaltandrohungen stellen – insbesondere in Anbetracht des einen Tag zuvor Vorgefallenen – zweifellos einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet ist, die Willens- freiheit von A._____ einzuschränken, zumal A._____ angab, dass die Drohung der Grund gewesen sei, dass sie die Polizei nicht verständigt habe (Protokoll, S. 9). Der Beschuldigte führte sodann ebenfalls aus, dass er sich vorstellen können, dass A._____ damit gerechnet haben könnte, dass er die Drohungen umsetzen werde bzw. dass er sie mit seinen Drohungen (mit Sicherheit) in Angst und Schrecken versetzt habe (act. 112; Protokoll, S. 20 f.). Indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich dieses unzulässigen Mittels bedient hat, um A._____ davon abzuhalten, zur Polizei zu gehen – was ihm im Übrigen auch gelungen ist, hat A._____ doch erstmals am 26. Februar 2020 die Polizei alarmiert – hat sich der Beschuldigte der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. 3.12. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalles vom 23. und 24. Dezember 2019 der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1), der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.1, in Bezug auf die WhatsApp-Nachrichten), der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 4.1, in Bezug auf die WhatsApp- Nachrichten), der (unbestritten gebliebenen) Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.1) sowie der geringfügigen Sach- entziehung (Anklageziffer 7.1) schuldig gemacht. - 17 - 4. 4.1. Die Vorinstanz erachtete den in Ziffer 1.2 zur Anklage erhobene Sach- verhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ und den WhatsApp-Chatverlauf vom 23. und 24. Dezember 2019 als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2), der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2), der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 4.2), der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.2) und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6.1) schuldig. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt grundsätzlich nicht. Er macht einzig geltend, dass in rechtlicher Hinsicht der Tatbestand der Freiheitsberaubung aufgrund der kurzen Dauer nicht erfüllt sei (Berufungs- begründung, S. 6). 4.2. Unbestrittenermassen ist es am 1. Januar 2020 zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekommen. Der Beschuldigte stellte A._____ in der Nacht vom 1. Januar 2020 ab 2:37 Uhr nahezu ununterbrochen WhatsApp-Nachrichten zu, wobei er unter anderem schrieb: «nem ab du schlampe», «i ficn dini muetter», «i fick dis läbe», «i bringe dich um», «du fahrsch jez zu mir hei & wartisch dört», «sötsch ned dört siii weni chume rasti richtig us njeri», «oh njeri setsch ned bi mir dihei sei vorem block weni jez chume wirsch es richtig grusig bereue njeri», «setsch binme type penne schlitzli euch ali uf», «ich schlitze dir de Hals uf», «du wirsch es ned überlebe A._____» usw. (act. 154 ff.). A._____ reagierte ab 4:09 Uhr auf die Nachrichten des Beschuldigten (act. 159 ff.). Sie antwortete dem Beschuldigten unter anderem, dass sie nicht zum Beschuldigten gehen könne, weil er sie schlagen werde (act. 162 ff.). Auf weiteres hartnäckiges Drängen des Beschuldigten hin gab A._____ schliesslich dem Beschuldigten an, bald zu Hause zu sein (act. 165), woraufhin er sie zusammen mit seinem Cousin abholte und zu sich nach Hause brachte (act. 114, 165 ff.). In der Wohnung des Beschuldigten kam es zu einem Streit, wobei er sie mehrfach mit der flachen Hand schlug (act. 114 f., 368 f.). Als A._____ die Wohnung des Beschuldigten verlassen wollte, stellte er sich während rund 5 Minuten vor die Haustüre, womit er ihr verunmöglichte, die Wohnung zu verlassen. Er liess sie erst gehen, nachdem sie ihm versprochen hatte, ihn nicht zu verlassen (act. 114, 368). Dabei handelt es sich in zeitlicher Hinsicht um einen sehr kurzen Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit von A._____. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass A._____ in diesem Zeitpunkt unter einem enormen psychischen Druck stand, hat der Beschuldigte sie doch zuerst während Stunden fast ununterbrochen in aggressiver Art und Weise verbal bedroht und belästigt, sodass sie sich schliesslich – und obwohl sie - 18 - bereits befürchtete, dass er sie schlagen werde – in die Wohnung des Beschuldigten begeben hat. Hinzu kommt, dass er sodann auch tatsächlich Gewalt gegen sie angewendet hat. Als sie schliesslich die Wohnung verlassen wollte, übte er weiter Druck auf sie aus, indem er sich vor die Türe stellte und sie ihm versprechen musste, ihn nicht zu verlassen. Unter Berücksichtigung dieser Begleitumstände bzw. der erheblichen Zwangslage, in der sich A._____ befand, ist trotz der (Minimal-) Dauer des Eingriffs von 5 Minuten die erforderliche Intensität für die Annahme einer Freiheitsberaubung zu bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.4, in welchem eine Eingriffsdauer in die Fortbewegungsfreiheit von 5 Minuten aufgrund der weiteren Umstände, wie unter anderem aggressiv verbale Drohungen und Gewaltanwendung, als erheblich und damit tatbestandsmässig bejaht wurde). 4.3. Indem der Beschuldigte sich vor die Wohnungstüre gestellt hat und A._____ die Wohnung erst verlassen durfte, nachdem sie ihm hat versprechen müssen, dass sie nicht Schluss machen werde, hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Dieser ist jedoch subsidiär zum Tatbestand der Freiheitsberaubung und wird von diesem konsumiert (siehe oben E. 3.11.2). Vor diesem Ereignis hat der Beschuldigte – was von ihm auch nicht bestritten wird – A._____ in der Silvesternacht unter Androhung ernstlicher Nachteile («ich fick dis läbe», «i bringe dich um», «i fick dir alles wass du hesh», «wenn du wilsch dass ich ruhig blibe den lüt jetzt ah bevori mi vergiss» etc., act. 154 ff.) dazu genötigt, ihn zu kontaktieren bzw. ihm ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Obwohl A._____ fürchtete, dass der Beschuldigte sie schlagen werde (act. 163 f.), kam sie schliesslich seiner Aufforderung nach und liess sich von ihm abholen und zu ihm nach Hause fahren. Damit hat der Beschuldigte – was von ihm ebenfalls nicht bestritten wird – den Tatbestand der Nötigung erfüllt, womit es hinsichtlich des Vorfalles vom 1. Januar 2020 bei einem Schuldspruch wegen Nötigung bleibt. 4.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalles vom 1. Januar 2020 der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2), der (unbestritten gebliebenen) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2), der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 4.2), der (unbestritten gebliebenen) Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.2) und der (unbestritten gebliebenen) Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6.1) schuldig gemacht. Insbesondere werden die Drohung bzw. die Nötigung aufgrund der zeitlichen Distanz zur Freiheitsberaubung (die - 19 - Drohung und Nötigung wurden ausgesprochen, bevor A._____ überhaupt in seine Wohnung war) nicht von dieser konsumiert. Ferner erfolgten die Tätlichkeiten zwar in der Wohnung des Beschuldigten, jedoch zeitlich vor der eigentlichen Freiheitsberaubung und sodann als Reaktion darauf, dass sie ihn mutmasslich betrogen haben soll. Insofern besteht bei einer objektiven Gesamtbetrachtung mithin kein Zusammenhang zur Freiheitsberaubung, weshalb auch betreffend die Tätlichkeiten ein separater Schuldspruch zu erfolgen hat. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den in Ziffer 3.3 zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.3), Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 4.3), Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.3), Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6.2) sowie der geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 7.2) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (Berufungsbegründung, S. 7 ff.). 5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 26. Februar 2020 vor der Bar X._____ in Q._____ zu einer Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist. Anlässlich derer schlug A._____ dem Beschuldigten vor, wieder in die Psychiatrische Klinik D._____ einzutreten und rief dort ohne sein Einverständnis an, woraufhin er ihr das Mobiltelefon wegnahm. A._____ begab sich daraufhin ohne den Beschuldigten in die Bar X._____ (act. 110, 367; Protokoll, S. 19). Weiter ist erstellt, dass die Psychiatrische Klinik D._____ nach dem Anruf von A._____ die Polizei alarmiert hat, woraufhin diese ausgerückt ist (act. 110, 370). Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte A._____ laut und aggressiv dazu aufgefordert hat, in das Auto zu steigen und sie zudem bedroht, beschimpft, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gezogen hat. 5.3. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den Vorfall am 26. Februar 2020 auf die im Kerngeschehen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A._____ abzustellen: A._____ schilderte anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 5. März 2020, also rund eine Woche nach dem Vorfall, im Rahmen eines freien Berichts detailliert, dass sie den Beschuldigten zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr - 20 - in der Psychiatrischen Klinik D._____, in welcher sich der Beschuldigte freiwillig zehn Tage aufgehalten habe, abgeholt habe. Während der Autofahrt habe er dann plötzlich aussteigen wollen, wobei er seine Bauchtasche unbemerkt im Auto liegen gelassen habe. Als sich A._____ – schliesslich ohne den Beschuldigten – auf der Autobahn in Richtung R._____ befunden hätte, habe der Beschuldigte ihr mit dem Telefon seines Bruders angerufen und sie massiv beleidigt. Sie habe dann an einer Tankstelle angehalten und ihm mit Facetime angerufen und seine Bauchtasche im Auto gesucht. Der Beschuldigte habe sie irgendwann davon überzeugt, zu ihm zurückzugehen und mit ihm zu sprechen. Ca. 10 Minuten bevor sie bei ihm gewesen sei, habe er nochmals angerufen und sie davor gewarnt, dass die Polizei da sei, weil er durchgedreht sei. Dort angekommen habe der Beschuldigte gewollt, dass sie ihn zu einem Kollegen fahre. Die Polizisten hätten sie gefragt, ob das in Ordnung für sie sei, was sie bejaht habe, weil der Beschuldigte sich beruhigt habe. Der Beschuldigte habe im Auto dann zu ihr gesagt: «Jetzt bin ich auf der Strasse, ich habe nichts». A._____ habe dann im Auto mit dem Bruder des Beschuldigten telefoniert und mit ihm vereinbart, sich in der Nähe der Bar X._____ zu treffen. Während der Autofahrt habe sie dem Beschuldigten vorgeschlagen, wieder zurück in die Psychiatrische Klinik zu gehen. Daraufhin sei er durchgedreht und habe ihr – auf Höhe des Bahnhofes – ins Steuerrad gegriffen und die Handbremse angezogen. Sie habe das Fahrzeug noch auf den Parkplatz vor der Bar X._____ lenken können. Dort hätten sie dann mit dem Bruder gesprochen und A._____ habe erneut vorgeschlagen, dass der Beschuldigte in die Klinik zurückgehen solle. Der Beschuldigte habe dann angefangen zu schreien und sei so durchgedreht, dass selbst sein Bruder wieder in sein Auto gestiegen sei. Der Beschuldigte habe A._____ dann wiederholt und aggressiv befohlen ins Auto zu steigen («steig sofort ein, steig sofort ein», act. 174). Aus Angst vor ihm, insbesondere, dass er sie zusammenschlagen werde, sei sie dann auch eingestiegen. Sie habe versucht, ihn zu beruhigen und habe ihm vorgeschlagen, die Klinik anzurufen. Er habe dann gesagt: «Du Schlampe, ich bringe dich um», «ich bringe dich und mich um». Er habe ihr vom Beifahrersitz aus an den Haaren gerissen – wobei er sie gleich wieder losgelassen habe – und ihr eine Ohrfeige ins Gesicht gegeben. Sie sei dann voller Panik ausgestiegen, wobei sie noch ihr Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, weil sie mit der Psychiatrischen Klinik am Telefon gewesen sei. Der Klinik habe sie am Telefon gerade noch sagen können, dass der Beschuldigte am Durchdrehen sei, dann habe er ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. Panisch sei sie dann in die Bar gerannt, wobei er ihr nachgelaufen sei, obwohl er dort ein Hausverbot habe. Die Chefin der Bar habe ihn dann aus der Bar getrieben und A._____ habe in der Bar herumgefragt, ob jemand die Polizei verständigen könne, wobei niemand reagiert habe. Erst die Chefin, welche zuvor damit beschäftigt gewesen sei, dass der Beschuldigte die Bar verlasse, sei dann zu ihr gekommen (act. 173 ff.). - 21 - Im Rahmen ihrer weiteren Einvernahmen konnte sich A._____ nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern. Stets konstant schilderte sie aber, dass sie für den Beschuldigten, welcher aufgrund einer Auseinandersetzung mit seinen Eltern keinen Schlafplatz gehabt habe, einen Platz in der Psychiatrischen Klinik habe organisieren wollen. Sie habe – wobei sie sich nicht mehr erinnern konnte, wie es genau dazu gekommen sei – damals sehr grosse Angst verspürt, weshalb sie an diesem Tag auch in die Bar gerannt sei, damit jemand die Polizei verständigen könne, da der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon weggenommen habe. Es habe aber lange niemand reagiert. Erst eine Frau, welche dort gearbeitet habe, habe sie ernst genommen und den Beschuldigten aus der Bar geworfen, da dieser ohnehin mit einem Hausverbot belegt gewesen sei (act. 194.7, 362; Protokoll, S. 12). Die von Anfang an eingestandenen Erinnerungslücken von A._____ lassen sich mit dem Zeitablauf und dem daraus folgenden Verblassen der Erinnerungen begründen und vermögen im Übrigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____ nicht in Zweifel zu ziehen. So gab sie im Kern konstant wieder, dass sie am Nachmittag vor dem Ereignis den Beschuldigten in der Psychiatrischen Klinik D._____ abgeholt habe und dass er gleichentags von seinen Eltern aus der Wohnung geworfen worden sei, wobei sie sich dann um ihn gekümmert habe. Ferner führte sie jeweils gleichbleibend aus, dass sie sich im Nachgang zum Vorgefallenen in die Bar begeben habe, um Hilfe zu holen, da er ihr Mobiltelefon an sich genommen habe. Dabei erwähnt sie auch immer wieder die Frau, welche in der Bar gearbeitet habe und die ihr schliesslich geholfen bzw. sich um sie gekümmert habe (act. 194.7, 362; Protokoll, S. 12). Weiter schilderte sie übereinstimmend ihre Gefühlslage an diesem Tag bzw. dass sie grosse Angst vor dem Beschuldigten verspürt habe und dass sie sich, nachdem sie in die Bar geflüchtet sei, nicht ernst genommen gefühlt habe, als sie dort um Hilfe gebeten habe (act. 194.7, 362; Protokoll, S. 12). Ihre tatnahen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 5. März 2020, auf welche in erster Linie abzustellen ist, sind für das Obergericht sodann nachvollziehbar und konsistent. So konnte sie die Ereignisse des Tages chronologisch und detailliert wiedergeben. Ihre Schilderungen enthalten zahlreiche Einzelheiten, wie beispielsweise, welche Worte der Beschuldigte wählte («steig sofort ein, steig sofort ein», «du Schlampe, ich bringe dich um», «ich bringe dich und mich um», act. 174 f.) sowie Zeit- und Ortsangaben (der Beschuldigte habe ihr auf der Höhe des Bahnhofes ins Steuerrad gegriffen; sie habe ihn zwischen 16.00 und 17.00 Uhr in der Psychiatrischen Klinik D._____ abgeholt; um ca. 22:00 Uhr habe sich der Vorfall auf dem Parkplatz ereignet, act. 173 f.). Ihre Aussage wirkt insgesamt weder einstudiert noch konstruiert. Dies ergibt sich bereits daraus, dass A._____ zwar sichtlich darum bemüht war, sich bei ihrer Aussage an einen zeitlichen Ablauf zu halten. Dennoch fügte sie auch sprunghafte, chronologisch nicht passende Ergänzungen ein («dann fing - 22 - es an, dass er mich am Arm gepackt hat. Ich muss noch erwähnen, dass ich während der Fahrt dem Bruder von B._____ angerufen habe, um mit ihm abzuklären, wie es nun weitergeht mit B._____», act. 173 f.). Schliesslich verzichtete A._____ auf naheliegende Mehrbelastungen, führte sie beispielsweise aus, dass er sie zwar an den Haaren gezogen, aber sogleich wieder losgelassen habe und ihr dabei keine Haare ausgerissen habe (act. 175). Motive für eine Falschbelastung sind keine ersichtlich, insbesondere gibt A._____ an, dass sie trotz mehrerer Vorfälle mit dem Beschuldigten immer wieder Mitleid mit ihm gehabt habe (act. 176). Darüber hinaus hat sie erst nach einem weiteren Vorfall am 3. März 2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (act. 91). Mit den Aussagen von A._____ steht sodann im Einklang, dass gemäss Polizeirapport vom 26. Mai 2020 am Abend des 26. Februar 2020 ein Mitarbeiter der Psychiatrischen Klinik D._____ der Polizei gemeldet habe, dass er soeben einen verzweifelten Anruf der Freundin des Beschuldigten erhalten habe. Der Beschuldigte sei ihr gegenüber gewalttätig geworden, wobei die «Gewalt» im Hintergrund «hörbar» gewesen sei. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass A._____ um ca. 22:06 Uhr via PFK gemeldet habe, dass sie sich in der Bar X._____ in S._____ befinde, woraufhin die Kantonspolizei sowie eine Patrouille der Stadtpolizei an den genannten Ort ausgerückt sei, wo der Beschuldigte habe angetroffen werden können. Dieser habe sich aufbrausend verhalten und herumgeschrien. Gegenüber der Polizei habe er sich dann zwar ruhig und kooperativ gezeigt, sei aber jedes Mal wütend und ausfällig geworden, wenn ihm die Aussagen von A._____ vorgehalten worden seien (act. 91). Dies passt zum gewonnen allgemeinen Eindruck des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber A._____ (siehe z.B. die massiv aggressiven WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten ein paar Wochen zuvor, act. 154 ff.). Der Beschuldigte führte sodann auch selbst aus, dass er ihr gegenüber oft Drohungen ausgesprochen habe, wobei ihm die Wörter einfach herausgerutscht seien, wenn er enttäuscht gewesen sei (act. 111), was die Darstellungen, wie sie A._____ schilderte, umso glaubhafter erscheinen lässt. Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen von A._____ hinsichtlich des Vorfalles vom 26. Februar 2020, bei welchem der Beschuldigte sie laut und aggressiv aufgefordert haben soll, in das Auto zu steigen, sie als Schlampe bezeichnet und gesagt haben soll, dass er sie (und sich) umbringen werde sowie A._____ an den Haaren gezogen und sie mit der flachen Hand in Gesicht geschlagen haben soll, unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Polizei an besagtem Tag sowie des allgemeinen gewonnen Eindrucks des Verhaltens des Beschuldigten, als sehr glaubhaft. - 23 - 5.4. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber kategorisch, A._____ befohlen zu haben, wieder in das Auto zu steigen, sie an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand gegen das Gesicht geschlagen zu haben, sie als «Schlampe» bezeichnet zu haben und zu ihr gesagt zu haben, dass er sie umbringen werde (act. 110, 370). Seine Aussagen vermögen jedoch die glaubhaften Aussagen von A._____ nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal er sich zumindest teilweise in unerklärliche Widersprüche verstrickt. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2020 einerseits an, dass er und A._____ auf dem Weg in die Bar X._____ gewesen seien, A._____ aber schliesslich nicht dorthin gefahren sei, weil sie angefangen hätten zu streiten. Gleichzeitig schildert er unmittelbar nach dieser Aussage eine Unterhaltung zwischen ihm, seinem Bruder und A._____ in der Bar X._____ und dass A._____, nachdem sie ohne seine Erlaubnis in der Psychiatrischen Klinik D._____ angerufen habe und er zur ihr sagte, sie soll das Gespräch beenden, ins Bar X._____ gegangen sei (act. 110). Ein weiterer Widerspruch ergibt sich sodann hinsichtlich des Mobiltelefons von A._____, gab der Beschuldigte doch anlässlich seiner ersten Einvernahme an, A._____ das Mobiltelefon weggenommen zu haben, um selbst mit der Klinik zu sprechen und ihr im Anschluss daran ihr das Mobiltelefon wiedergegeben habe (act. 111). Den Polizisten vor Ort gab er an, dass sie das Mobiltelefon auf dem Zigarettenautomaten im Pub hingelegt hätte. Gefunden wurde das Mobiltelefon schliesslich aber in seinem Rucksack (act. 111). 5.5. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte am 26. Februar 2020 A._____ laut und aggressiv mehrmals aufgefordert hat, in das Auto zu steigen, wobei sie aus Angst vor ihm, insbesondere, dass er sie zusammenschlagen werde, eingestiegen ist. Der Beschuldigte hat sie darüber hinaus als «Schlampe» bezeichnete sowie zu ihr gesagt hat, dass er sie umbringen werde, sie an den Haaren gezogen und sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen sowie ihr Mobiltelefon entwendet. 5.6. Bei der vom Beschuldigten laut und in aggressiver Weise ausgestossenen Aufforderung an A._____, sie solle ins Auto einsteigen, handelt es sich unter den vorliegenden Umständen um eine Nötigungshandlung. So darf diese Aufforderung nicht losgelöst von seinem gegenüber A._____ in der Vergangenheit – wie auch an diesem Tag – sehr unberechenbar erscheinendes Verhalten gewürdigt werden. Mit seiner lauten und aggressiven Aufforderung, sie solle in das Auto einsteigen, setzte er A._____ bewusst unter einen enormen psychischen Druck, war aufgrund der vergangenen Vorfälle doch auch ohne eine explizit geäusserte Drohung - 24 - offensichtlich, dass es sich nicht um einen blossen Wunsch des Beschuldigten handelte. A._____ führte denn auch aus, dass sie aus Angst vor ihm, insbesondere, dass er sie zusammenschlagen werde, eingestiegen sei (act. 174 f.). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich bewirkt, dass sich A._____ genötigt fühlte, wieder in das Auto einzusteigen, was sie ohne die lautstarke Aufforderung und der darin enthaltenen impliziten Drohung nicht getan hätte, womit er den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt hat. Weiter hat der Beschuldigte A._____ im Auto als «Schlampe» bezeichnet, womit er sie in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch herabsetzte, was er wusste und wollte. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Ferner hat der Beschuldigte mit seiner Äusserung, er werde sie umbringen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (siehe vorstehende Aus- führungen) den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Weiter hat er sie im Auto an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, womit er den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt hat. Schliesslich hat sich der Beschuldigte mit der vorübergehenden, jedoch nicht bloss ganz kurzen Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ der geringfügigen Sachenentziehung gemäss Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht. 5.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalles vom 26. Februar 2020 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer 3.3), der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 4.3), der Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.3), der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6.2) sowie der geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 7.2) schuldig gemacht. 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageziffer 8 der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einzig, dass das Verfahren mangels gültigen Strafantrags (siehe dazu E. 2.2) einzustellen sei. Im Übrigen bestreitet er nicht, die Armlehne beim Fahrersitz des Personen- wagens von A._____ abgerissen und sie auf das Armaturenbrett geschlagen zu haben, wodurch die Armlehne beschädigt und ein Sachschaden von maximal Fr. 300.00 entstand. Der Beschuldigte hat sich somit der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht. - 25 - 7. 7.1. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Freiheits- beraubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, mehrfachen geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter und geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. 7.3.1. Der Beschuldigte hat sich – bis auf die Beschimpfung, bei welcher nur eine Geldstrafe in Frage kommt, und die Tätlichkeiten, die geringfügige Sachentziehung und die geringfügige Sachbeschädigungen, bei denen es sich um mit Busse bedrohte Übertretungen handelt – mehrerer Straftatbestände schuldig gemacht, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht werden. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 7.3.2. Wie zu zeigen sein wird, kommt für die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom 23. Dezember 2019 (Anklageziffer 1.1) aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr infrage, sondern ist auf eine Freiheitstrafe zu erkennen. Hingegen kommt für die weitere Freiheitsberaubung vom 1. Januar 2020 (Anklageziffer 1.2) und die übrigen Delikte, welche alternativ mit Geldstrafe oder Freiheits- strafe geahndet werden, bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (siehe vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2.2) – nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Zwar weist der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten zwei - 26 - teilweise einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 10. März 2016 wegen mehrfachen Raubs und mehrfacher, z.T. versuchter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem bedingten Freiheitsentzug von 70 Tagen, Probezeit 1 Jahr, und einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2017 verurteilte ihn die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Mitfahrt in einem entwendeten Fahrzeug zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00. Die weitere im Strafregister- auszug eingetragene Strafe betrifft den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020. Dieser wurde jedoch erst nach den vorliegenden zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, wobei er dabei für Delikte bestraft wurde, welche er vor den vorliegenden zu beurteilenden Straftaten begangen hat. Insofern handelt es sich beim Strafbefehl vom 19. März 2020 weder um eine Vorstrafe, noch können die damals begangenen Delikte im Rahmen des Nachtatverhaltens berücksichtigt werden. Zudem hat er die vorliegend zu beurteilenden Delikte innert der mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2017 ausgesprochenen dreijährigen Probezeit begangen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er bis im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten weder zu einer unbedingten Geldstrafe noch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Von einer Unzweckmässigkeit einer unbedingten Geldstrafe kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. 7.4. 7.4.1. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom 23. Dezember 2019 (Anklageziffer 1.1), für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: Die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut der Freiheitsberaubung ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3) und da die Freiheits- beraubung vorliegend auch die damit einhergegangen Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten abgilt, die davon geschützten Rechtsgüter der Handlungsfreiheit bzw. freien Willensbildung sowie der körperlichen Integrität. Der Beschuldigte hat A._____ am 23. Dezember 2019 in seiner Wohnung eingeschlossen. Zuvor hat er sie mit Fäusten gegen den Bauch und Kopf geschlagen und mit dem Fuss gegen die Oberschenkel und den Oberkörper getreten. Darüber hinaus hat er ihr gedroht sie umzubringen, wobei er seine Todesdrohung mit einem Messer unterstrich, welches er vor - 27 - ihr herumfuchtelte und ihr an den Oberschenkel hielt. Dabei setzte er A._____ unter einen enormen psychischen Druck, rechnete sie aufgrund seiner ausgesprochenen Drohungen ernsthaft damit, dass er sie erheblich verletzen oder gar töten werde und war es ihr während der Dauer dieser Drohungen nicht möglich, die Wohnung zu verlassen. Der Beschuldigte verliess sodann für mehrere Stunden die Wohnung und schloss A._____ darin ein. In dieser Zeit (welche in subjektiver Hinsicht aus Sicht des Opfers erfahrungsgemäss nochmals als viel länger empfunden wird), in der A._____ sich alleine in der abgeschlossenen Wohnung befand, musste sie mit der Befürchtung zurechtkommen, dass der Beschuldigte bei seiner Rückkehr aufgrund seines unberechenbaren erscheinenden Verhaltens seine Drohung in die Tat umsetzen oder ihr zumindest anderweitig etwas antun werde, was nebst dem Umstand, dass sie die Wohnung nicht hat verlassen können, eine zusätzliche schwere psychische Belastung für sie dargestellt hat. Weiter nutzte der Beschuldigte, nachdem er in die Wohnung zurückgekehrt ist, die psychische Stresssituation, in der sich A._____ befand, weiter aus, indem er ihr sagte, sie dürfe die Wohnung erst verlassen, wenn sie nicht mit ihm Schluss machen werde. Unter diesen Umständen ist von einer nicht unerheblichen Verletzung der vorliegend durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung geschützten Rechtsgüter auszugehen. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten entsprechend hoch zu veranschlagen. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt zwar von einer gewissen Verwerflichkeit und Kaltblütigkeit. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist aber nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung und der von ihm mitab- gegoltenen Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten hinausgegangen. Die Beweggründe des Beschuldigten für sein Handeln bleiben zum Teil im Dunkeln, sind aber wohl am ehesten auf seine Verzweiflung sowie auf seine im Hinblick auf seine Beziehung mit A._____ subjektiv empfundene Enttäuschung, die sich sodann in einem aggressiven Verhalten niedergeschlagen hat, zurückzuführen. Hinzu kommt, dass er offensichtlich nicht akzeptieren wollte, dass A._____ sich von ihm trennen wollte (vgl. act. 111). Es handelt sich dabei um eine überaus egoistische Einstellung, zumal A._____ ihm immer wieder Chancen gegeben hat, sich zu ändern, was er offenbar nicht tat (siehe act. 139). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte gemäss dem Austrittsbericht der E._____ AG vom 3. März 2020 (act. 314 ff.) an einer leichten depressiven Episode und einer Störung des Sozialverhaltens litt. Auch wenn seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt waren, so erscheint das Mass an Entscheidungsfreiheit aufgrund der Situation, in welcher er sich befand und in welcher er sich subjektiv nicht mehr anders zu verhalten wusste, doch als eingeschränkt. - 28 - Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen, ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch – zumal sich die Täterkomponente nicht strafmindernd auswirkt (siehe dazu sogleich) – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sein Bewenden. 7.4.2. Zur Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt zwei teilweise einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 10. März 2016 wegen mehrfachen Raubs und mehrfacher, z.T. versuchter Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einem bedingten Freiheitsentzug von 70 Tagen, Probezeit 1 Jahr, und einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2017 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Mitfahrt in einem entwendeten Fahrzeug zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00. Diese sind straferhöhend zu berücksichtigen, hat der Beschuldigte daraus doch keine Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich nunmehr – soweit ersichtlich – wohl verhalten. Dies stellt aber keine besondere Leistung dar und ist deshalb neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4). Der Beschuldigte hat zwar einzelne Sachverhaltselemente anerkannt, die ihm vorgeworfene Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ jedoch auch noch im Berufungsverfahren und zum Teil sehr hartnäckig bestritten. So hat er sich mithin auf den Standpunkt gestellt, dass alles, was A._____ gesagt habe, von A-Z gelogen sei. Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der 25 Jahre alte Beschuldigte ist ledig, kinderlos und wohnt zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder (Protokoll, S. 24, 26). Nach eigenen Angaben hat er seit mehreren Jahren eine Freundin (Protokoll, S. 24). Er verfügt weder über eine - 29 - abgeschlossene Lehre noch über eine Festanstellung. Seit August 2023 ist er (wieder, vgl. act. 373) als Temporärmitarbeiter auf Abruf angestellt, womit er ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'800.00 erzielt (Protokoll, S. 26). Zuvor war er arbeitslos und erhielt zwischen Fr. 500.00 und Fr. 550.00 vom Sozialamt, wovon Fr. 300.00 für Wohnkosten direkt an seinen Vater ausbezahlt wurden (act. 10, 16). Zudem hat er nach eigenen Angaben Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.00 (Protokoll, S. 23). Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen ausser- gewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wirkt sich die insgesamt negative Täterkomponente leicht straferhöhend aus. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 7.4.3. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Freiheitsberaubung am 23. Dezember 2019 und somit in einem Zeitpunkt verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt worden ist. Da es sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe und der am 19. März 2020 ausgesprochenen Geldstrafe und Busse nicht um gleichartige Strafen handelt, liegt kein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb eine eigenständige Strafe und nicht eine Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 145 IV 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 7.5. 7.5.1. Die Freiheitsberaubung vom 1. Januar 2020 (Anklageziffer 1.2), die Nötigungen (Anklageziffer 4), die Drohungen (Anklageziffer 3) und die Beschimpfungen (Anklageziffer 5) sind bei einer konkreten Einzel- betrachtung aufgrund des jeweiligen Verschuldens je mit einer Geldstrafe zu bestrafen (zur Zweckmässigkeit der Geldstrafe siehe oben). Der Beschuldigte hat diese Delikte verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020 u.a. zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen (und einer Busse von Fr. 500.00) verurteilt worden ist. Infolge gleichartiger Strafen liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl (Ersturteil) auszusprechen ist. Die schwerste mit einer Geldstrafe zu bestrafende Straftat ist – bei (mit Ausnahme der Beschimpfung) gleichem Strafrahmen – die Nötigung vom 24. Dezember 2019 (Anklageziffer 4.1). Die Zusatzstrafe ist deshalb die gedankliche Gesamtstrafe der neuen mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Straftaten abzüglich der bei der Grundstrafe (d.h. der Geldstrafe gemäss - 30 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020) durch Asperation eingetretenen Reduzierung (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.4; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat A._____ gezielt daran gehindert, zur Polizei zu gehen, indem er ihr damit drohte, zu ihr nach Hause zu fahren und ihre Mutter abzustechen. Bei der Drohung, einen nahen Familienangehörigen zu töten, handelt es sich um eine sehr schwere Form der Drohung. Die vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation und die damit einhergehende Einschränkung der Handlungsfreiheit geht mit dieser massiven Todes- bzw. Gewaltdrohung des Beschuldigten gegen die Mutter von A._____ deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Nötigung hinaus, zumal erfahrungsgemäss Drohungen gegen Angehörige subjektiv als schwerer wiegend empfunden werden können als Drohungen, die sich direkt an den Betroffenen selbst richten. Hinsichtlich des eingeschränkten Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Ausführungen in E. 7.4.1 verwiesen werden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Nötigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Grundsätzlich wäre diese Einsatzstrafe für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte angemessen zu erhöhen. Dies ist jedoch nicht möglich, da die gesetzliche Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagen bereits erreicht ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es – bei neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (die teilweise Geständnisse des Beschuldigten haben die Strafverfolgung aufgrund der bereits erdrückenden Beweislage [WhatsApp-Nachrichten bzw. Vorfall in Anwesenheit der Polizei] nicht wesentlich erleichtert, demgegenüber wurden die Vorstrafen des Beschuldigten bereits berücksichtigt, siehe E. 7.4.2) – bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tages- sätzen. Damit steht auch fest, dass eine Erhöhung der Strafe für die weiteren Delikte ausgeschlossen ist. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden (hypothetischen) Gesamtgeldstrafe führt, ist nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5; zur Zulässigkeit des Verzichts, die weiteren Delikte nach deutlichem Überschreiten der Höchstgrenze im Einzelnen zu asperieren, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 [betr. Verschlechterungsverbot]). - 31 - Von der hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen ist die rechtskräftige Grundstrafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020 in Abzug zu bringen, was eine Zusatzstrafe von 140 Tagessätzen ergibt. Diese liegt hinsichtlich der neu begangenen Straftaten über der von der Vorinstanz ausgesprochenen Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbot bei einer Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen sein Bewenden hat. 7.5.2. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der ledige und kinderlose Beschuldigte arbeitet aktuell als temporär Angestellter auf Abruf und erzielt damit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'800.00 (Protokoll, S. 26). Die Wohnungskosten teilt er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder, mit welchen er gemeinsam wohnt (Protokoll, S. 26). Unterhaltspflichten hat er keine. Ausgehend von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'800.00 und einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen resultiert damit ein Tagessatz in Höhe von gerundet Fr. 130.00. Diese gegenüber der von der Vorinstanz auf Fr. 30.00 festgesetzte Erhöhung des Tagessatzes verletzt das Verschlechterungs- verbot nicht, ist diese doch auf die nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zurückzuführen (Art. 391 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 198 E. 5.4). 7.6. Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Geldstrafe unbedingt und die Freiheitsstrafe von 12 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 6 Monaten sowie einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen. Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft, was sich mit Blick auf seine Legalprognose ungünstig auswirkt. Er wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargaus vom 10. März 2016 wegen mehrfachen Raubs sowie mehrfacher, teilweiser versuchter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem bedingten Freiheitsentzug von 70 Tagen, Probezeit 1 Jahr, und einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2017 verurteilte ihn - 32 - die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Mitfahrt in einem entwendeten Fahrzeug zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde sodann wegen Nichtgewährung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020, zu welchem vorliegend eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, widerrufen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten erneut und im teilweise einschlägigen Bereich delinquierte, wobei er nebst Übertretungen und Vergehen insbesondere auch mehrfach Verbrechen begangen hat, ist die Warnwirkung des bedingten Vollzugs offensichtlich ausgeblieben. Der Beschuldigte nahm die ihm gewährte Chance, sich zu bewähren, nicht wahr. Im Gegenteil hat er nunmehr gleich mehrere schwere Straftaten begangen, was auf eine erhebliche Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Soweit der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht sowieso in Abrede stellt (siehe dazu oben), übernimmt er keinerlei Verantwortung für seine bisherigen Taten, sondern verdrängt diese oder versucht, diese zu rechtfertigen oder weist anderen die Schuld dafür zu (vgl. act. 368 f., 371 f.; Protokoll, S. 16 f., 19 f.). Mithin fehlt es dem Beschuldigten an einem eigentlichen Schuldbewusstsein und damit einhergehend auch an aufrichtiger Reue und nachhaltiger Einsicht. Dies zeigt sich besonders gut darin, dass er im Berufungsverfahren die Aussagen von A._____ trotz teilweise erdrückender Beweislage als von A-Z gelogen bezeichnet hat. Daran ändert auch nichts, dass er die A._____ von der Vorinstanz zugesprochene Zivilforderung (Schadenersatz von Fr. 300.00 und Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 3. März 2020) mit Berufung nicht angefochten hat. Der Beschuldigte wohnt gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter. Seit mehreren Jahren hat er – nach eigenen Angaben – wieder eine Freundin (Protokoll, S. 23, 26). In beruflicher Hinsicht hat er weder eine Lehre abgeschlossen, noch verfügte er über eine Festanstellung. Zurzeit arbeitet er als Temporärmitarbeiter. Zudem hat er nach eigenen Angaben Schulden im Umfang von Fr. 20'000.00 (Protokoll, S. 23 f.). Die Lebensumstände des Beschuldigten erweisen sich damit aktuell zwar als beständig, eine besonders positive Veränderung seiner Lebensumstände ist darin jedoch nicht zu erblicken. Der Beschuldigte hat sich – soweit ersichtlich – zwar nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies stellt jedoch den Normalfall dar. Auch ist zu berücksichtigen, dass die seither vergangene Zeit noch nicht sehr lang ist und der Beschuldigte unter dem Druck des hängigen Verfahrens gestanden hat. Es wird sich zuerst noch weisen müssen, ob sich der Beschuldigte dauerhaft und auch dann bewährt, wenn er erneut in eine berufliche oder persönliche Krise geraten sollte. - 33 - Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umständen bestehen ganz erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten. Die Ausfällung einer bloss bedingten Sanktion würde unter den vorliegenden Umständen beim Beschuldigten offensichtlich jede Warn- wirkung verfehlen. Folglich wäre dem Beschuldigten – auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung des Vollzugs der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die persönlichen und beruflichen Perspektiven des Beschuldigten sowie sein neutral zu wertendes Nachtatverhalten vermögen die ihm aufgrund der Vorstrafen, der Tatumstände, der fehlenden Reue und fehlenden nachhaltigen Einsicht zu stellende eigentliche Schlechtprognose nicht ausreichend zu verbessern. Mithin wäre nebst der Geldstrafe auch die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen, um so einer zukünftigen Delinquenz entgegenzuwirken. Angesichts des vorliegend geltenden Verschlech- terungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es an dieser Stelle hinsichtlich der Freiheitsstrafe jedoch mit dem vorinstanzlich gewährten teilbedingten Vollzug von 12 Monaten, bei einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten, entsprechend dem gesetzlichen Minimum, und einer Probezeit von 3 Jahren, sein Bewenden haben. Es liegt allein am Beschuldigten, das von der Vorinstanz in ihn gesetzte Vertrauen nicht zu enttäuschen und sich zu bewähren, was auch für die Form des Vollzugs des unbedingt ausgesprochenen Strafanteils von 6 Monaten in Halbgefangenschaft gilt (vgl. Art. 77b StGB). 7.7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, die geringfügige Sachenentziehung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter und die geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB mir einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Diese Busse wurde vom Beschuldigten mit seiner Berufung nicht angefochten (vgl. Berufungserklärung, S. 3), weshalb es damit sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO), zumal sich die Busse am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse befindet und auch unter Annahme eines jeweils leichten Verschuldens als sehr mild erweist, mithin unter keinem Titel herabgesetzt werden kann. Daran ändert sodann nichts, dass auch die Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2020 auszufällen ist. Allerdings ist aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse (siehe E. 7.5.2) die für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, ausgehend von einem dem Tagessatz von Fr. 130.00 entsprechenden Umrechnungsschlüssel (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 4 Tage festzusetzen. - 34 - 7.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 12 Monaten bei einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 6 Monaten sowie einer Probezeit von 3 Jahren und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 19. März 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tages- sätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 6'500.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 7.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen (3. März 2020 bis 4. März 2020 sowie 13. Mai 2020 bis 14. Mai 2020) ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). 8. Die der Privatklägerin A._____ von der Vorinstanz zugesprochene Zivilforderung (Schadenersatz von Fr. 300.00 und Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 3. März 2020) ist mit Berufung nicht angefochten worden, was deshalb nicht zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 9. 9.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 4'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungs- verfahren für seinen freigewählten Verteidiger selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Zudem hat er der Privatklägerin die von ihr beantragte und mit eingereichter Kostennote substanzierte Parteientschädigung von Fr. 2'577.25 (inkl. Auslagen und - 35 - Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'954.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zwar entgegen der Anklage nicht zusätzlich wegen Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten (Anklageziffer 2) und geringfügiger Sachentziehung (Anklageziffer 7.1) schuldig zu sprechen, da diese von der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1.2) konsumiert werden. Diesbezüglich haben aber keine Freisprüche von den Vorwürfen der Tätlichkeiten und der geringfügigen Sachentziehung zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378), weshalb sich an der vollumfänglichen Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten nichts ändert (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 10.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten für den freigewählten Verteidiger selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 10.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Entgegen der Vorinstanz befindet sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 36 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB [teilweise in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB [teilweise in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB [teilweise in Rechtskraft erwachsen]; - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; - der mehrfachen geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter [teilweise in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einem vollzieh- baren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 19. März 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 6'500.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen (3. März 2020 bis 4. März 2020 sowie 13. Mai 2020 bis 14. Mai 2020) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. - 37 - 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ einen Schadenersatz von Fr. 300.00 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 3. März 2020 zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'577.25 zu bezahlen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'954.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'124.40 auszurichten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin die übrigen nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege entfallenden Parteikosten im Umfang von Fr. 5'998.90 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 38 - Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe wird der Vollzug teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Strafteil nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe im aufgeschobenen Anteil dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Yalin