6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die als angemessen erachtete und an die tatsächliche Dauer der Berufungsverhandlung angepasste Kostennote mit gerundet Fr. 2'325.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).