5.2. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass diverse sichergestellte Waffen, Waffenbestandteile und Waffenzubehöre dem Polizeikommando des Kantons Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS) überlassen werden und diese über die definitive Rückgabe entscheide (vorinstanzliches Urteil E. 7.2). Der Beschuldigte begründet nicht, weshalb das nicht rechtens sein soll und dies ist auch nicht ersichtlich. Daher sind diese Gegenstände in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Fachstelle SIWAS zu überweisen. - 20 -