4. Die Vorinstanz sah von einem Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB) und der Erstellung eines DNA-Profils (Art. 257 lit. b StPO) ab (vorinstanzliches Urteil E. 6). Das Verschlechterungsverbot verbietet ein Zurückkommen darauf. Weiterungen dazu erübrigen sich somit. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat entschieden, ein Datenspeicher (Seriennummer […]) werde gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen und vernichtet.